Für Betreiber·5 Min.

Was bedeutet das für Betreiber von Business Apartments?

Erzwungener Rückbau im Wohnanteil, Deklarationspflicht, kein Bestandesschutz — und welche Optionen bleiben.

Aktualisiert: Juni 2026
Zürich · möblierte Wohnungen im Wohnanteil
Zürich · möblierte Wohnungen im Wohnanteil

Wer in Zürich möblierte Wohnungen kurzzeitig vermietet, muss umdenken. Liegen die Einheiten im geschützten Wohnanteil, ist das bisherige Modell nicht mehr zulässig — und ein Bestandesschutz besteht nicht.

Was sich für Betreiber ändert

Das Bundesgericht hat bestätigt: Möblierte Kurzzeitvermietung (befristet unter einem Jahr, ohne Hauptwohnsitz) zählt im Wohnanteil nicht mehr als Wohnen. Für Betreiber bedeutet das einen erzwungenen Rückbau zur langfristigen Wohnnutzung.

  • Die Nutzung als Business Apartment im Wohnanteil ist melde- und baugesuchspflichtig — auch ohne baulichen Umbau.
  • Bei kommerzieller Kurzzeitvermietung greift kein Bestandesschutz.
  • Der Vollzug beginnt ab Herbst 2026; bei Verstoss drohen Wiederherstellungsverfügung und Bussen.
  • Betroffen sind Einheiten in Wohn-, Kern- und Quartiererhaltungszonen.
Stichtag
Herbst 2026 — kein Bestandesschutz für kommerzielle Kurzzeitvermietung.

Ihre Optionen

Drei Wege stehen offen: die Einheiten selbst in langfristiges Wohnen überführen (mit dem entsprechenden Verwaltungsaufwand und Leerstandsrisiko), verkaufen — oder die Wohnungen langfristig an einen Wohnanbieter vermieten, der den Betrieb übernimmt.

Die dritte Variante ist für viele die einfachste: Room Estate mietet die Wohnungen über einen Master-Mietvertrag, zahlt eine verlässliche, langfristige Miete und trägt das Leerstandsrisiko. Aus dem nun unzulässigen Business Apartment wird rechtskonformes Langzeitwohnen — ohne Einnahmeunterbruch.

Quellen
Bundesgericht — Urteil 1C_401/2024
Stadt Zürich — Vollzug / Bau- und Zonenordnung

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